Betriebserlaubnis

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S

Stefan 1974

Gast
Hallo MF Gemeinde

Mein Name ist Stefan und ich bin neu hier , Verzeiht mir meine Fehler :-)

Ich habe mir einen MF 50 R Bj,1979  zugelegt . Jetzt suche ich hilfe , da ich keine Betriebserlaubnis für die Maschine habe bekomme ich sie nicht zugelassen .

Tüv kann oder will mir nicht helfen :(:(.

Kann mir jemand sagen was ich machen kann möchte gern auf öffenlichen Straßen damit fahren .

Gruß Stefan
 
"Zugelassen" ist wohl das falsche Wort? Natürlich bekommst du eine selbstfahrende Arbeitsmaschine nicht "zugelassen", denn sie ist zulassungsfrei. 

Eine Betriebserlaubnis stellt sehr Wohl der TÜV aus, aber soweit ich weiß nur der, also weder Dekra noch andere Prüforganisationen. Allerdings muss der ja aber wissen, was er da "reinschreiben" soll - sprich er braucht gewissermaßen eine "Vorlage" .  Ich würde zu erst einmal bei MF direkt anfragen - schließlich haben die die Kiste ja auch einst verkauft... 

Was mir allerdings nicht klar ist, wie ein "Privatmann" eine selbstfahrende Arbeitsmaschine versichern möchte - diese laufen gewöhnlich über die Betriebshaftpflicht, die ein Privater ja kaum haben dürfte... 

Grüße hometown 
 
klasse @ hometown,

da hab ich echt wieder was Neues gelernt ... danke :-)

von den frischen Höhen des
Westerwaldes

freundliche Grüße

Ulli ;-)

MF 130 Bj. 67
 
Hi

ich war hier beim MF Händler vor ort der kann mir nicht helfen ,da es eine Baumaschine ist  .

Mit der Versicherung ,das wäre kein Problem sagt mein Versicherungs Fachmann .

Aber erst muß ich die Papiere alle zusammen haben ( Betriebserlaubnis usw. )
 
Soweit ich weiß hatt jede bau und selbsfahrende arbeitsmaschiene einen fahrzeugbrief wenn der nicht mehr vorhanden ist muss ein neuer ausgestellt werden das heißt vollabnahme.
 
Der Tüv hat Unterlagen von ihm in der Bauart abgenommenen Fahrzeugen in seiner Datenbank..   So auch von meinem MF 65 S Baggerlader, welcher ja einige Jahre älter ist.Ich hatte auch keine Unterlagen. Natürlich dann nur über eine Einzel-oder Vollabnahme. Egal für Betriebserlaubnis oder als Zugmaschiene mit TÜV, wie bei mir.
 
Ja der Tüv hat in seiner Datenbank auch diesen 50 b. Du must nur den willigen Herrn finden der sich erbarmt und diese Maschine dort sucht.

Mal mit ner Flasche Schnaps anfragen.
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Wieso 50 b es ging doch um eine 50 R?

Also wenn der Tüv nicht helfen will, kannst du evtl. noch nach den Daten bei einem Baumaschinenvertrieb oder aus alten Unterlagen suchen. In der BA steht das meiste drin.

Du kannst den alternativ als Traktor anmelden mit Brief (Industrieschlepper) und den Bagger dann später dran hängen als Anbaugerät, oder komplett als Selbstfahrende Arbeitsmaschine mit ABE fahren.

Gab es beides.

Mehr Daten als Gewicht, Maße, Hersteller und Motorleistung steht da eh nicht drin in der ABE... Doch Radgröße ... :-)

Also such dir lieber einen Prüfer, der nicht um 8 schon an den Feierabend denkt.

Habe bei meinem 205 Glück gehabt, der wollte wirklich und hat sich gefreut das ich die Maschine erhalten will.

Gruß,

MHF
 
Hi,

ein schönes Thema für mich, da aktuell ja gleich 3 dicke gelbe auf dem hof stehen..

2x MF 330 und 1x MF 50R

dazu ein MF 65R der im Kundenaufrag überholt wird.

Versichert sind die zulassungsfreien Selbstfahrer alle bei der GHV über meine Landwirtschaft.. da bekommt der Vertreter einiges zu tuen dieses Jahr 
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2x MF 520 Mähdrescher

1x MF 530 Mähdrescher

2x MF 3303 Baggerlader

1x MF 50R Baggerlader

(1x MF 240 Mähdrescher ist schon eingetragen)

Bedingungen sind soweit bekannt:

-20km Schild links, rechts und hinten

-Name/Anschrift des Halters leserlich links am Fahrzeug

ob die ABE mitgeführt werden muss wäre interessant, denn dann muss ich die für alle neu 

erstellen lassen.

MFg Alex 
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PS: wenn ihr euch anmotzen wollt macht das bitte per PN oder vor der Tür (wurde dazu angehalten sowas künftig zu löschen, heute war der Erste Kommentar fällig)

www.Fergy-Farm.de

info@fergy-farm.de
 
ob die ABE mitgeführt werden muss wäre interessant, denn dann muss ich die für alle neu 

erstellen lassen.

Nein, die ABE muss nicht mitgeführt werden. Wenn du allerdings für dein Fahrzeug gar keine hast, bekommst du, wenn sie doch jemand sehen möchte, Punkte in Flensburg! 
 
Hi,

ok Danke! Gut zu wissen.. na dann hab ich ja einiges zu tun 
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MFg Alex 
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www.Fergy-Farm.de

info@fergy-farm.de
 
Hi Alex,

" Tatbestandsnummer: 319000

Sie führten die besondere Betriebserlaubnis/Bauartgenehmigung *) nicht mit bzw. händigten diese auf Verlangen nicht aus.

Ordnungswidrigkeit gem.: § 19 Abs. 4, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat

Verwarnungsgeld 10,00 Euro "

Das gilt übrigens auch für Anhänger und Anhängegeräte, die eine Bauartgenehmigung haben müssen (also über 3t).

Gruß,

MHF
 
Hallo,

absolut richtig ... eine ABE ist IMMER mitzuführen !

logischerweise nicht am Sonntag früh in der Kirche oder beim Frühschoppen ... aber sobald das entsprechende Fahrzeug / Arbeitsgerät in Betrieb genommen wird und man die Absicht hat es im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen hat die ABE dabei zu sein ... die OWI bezieht sich direkt darauf ...

da gibts auch keinen Ermessenspielraum .... wer sich eventuell Sorgen machen sollte wegen eines "Verlustes" der originalen ABE dem sei folgendes Vorgehen empfohlen : eine beglaubigte Kopie der original ABE erstellen lassen und am Fahrzeug mitführen und das Original zuhause im Tresor / Bankschließfach / beim Notar hinterlegen ... was auch immer

die Zeiten wo man von der "Rennleitung" großzügig durchgewunken wird sind leider längst vorüber ... die sind mittlerweile darauf geschult auf solche Dinge zu achten ... da wird je nach Gegend mehr oder weniger strikt jeder landwirtschaftliche Anhänger mit den berüchtigten selbstgemalten Kennzeichen auf Pappe sofort rausgezogen und kontrolliert. Allein schon wegen der ständig größer werdenden Anzahl der "Hobby-Traktoristen" mit schwarzer Nummer die oft immer noch irrtümlicherweise denken sie könnten einen zulassungsfreien Anhänger mit 25er Kennzeichnung nutzen etc. ...

Gruß

Nobbe
 
Hi Nobbe,

das mit dem Anhänger les dir mal in dem dazugehörigen Thread durch.

Darf man auch mit schwarzem Kennzeichen. Eben nur zu LOF Zwecken, aber Farbe vom Kennzeichen ist egal.

Wurde da aber schon ausgiebig mit Fakten diskutiert.

Gruß,

MHF
 
Hallo MHF,

ich hab mich da vlt nicht eindeutig genug ausgedrückt ... du hast natürlich sofort die Lücke entdeckt bei meiner Erläuterung ... ich will hier bestimmt keinen neuen Diskussionsfaden vom Zaun brechen der schon in allen möglichen Landwirtschaftsforen bis zum Erbrechen ausdiskutiert wird und wurde ...

Du hast natürlich absolut Recht mit deinem Einwand .... zulassungsfreie Anhänger dürfen auch hinter einer Zugmaschine mit schwarzem Kennzeichen gezogen werden WENN dieser Anhänger nur für LoF Zwecke genutzt wird ... kein Sperrmülltransport / Baustofftransport / Altpapiersammlung / Faschingsumzüge / Vatertagsausfahrten / Oldtimertreffen etc. um nur mal die gebräuchlichsten Nutzungen die NICHT erlaubt wären zu nennen .... ABER - und hier streiten sich die Gelehrten ... ein zulassungsfreier Anhänger hat IMMER ein Folgekennzeichen zu führen und genau hier liegt die Krux ... soweit mir bekannt ist gibt es ausschliesslich nur "grüne" Folgekennzeichen und genau hier steckt dann der Teufel im Detail ... eine Zugmaschine mit schwarzem Kennzeichen (warum auch immer der "schwarz" zugelassen sein mag) kann und darf rein zulassungstechnisch kein grünes Folgekennzeichen "ziehen" ... da er ja selbst ein schwarzes Kennzeichen führt und somit auch die "ausschliessliche" LoF Nutzung von vornherein nicht gegeben ist. Die rechtliche Grauzone ist natürlich bei der gern herangezogenen Nutzung als Lohnunternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs - da dürfte er .... wir würden aber nicht in Deutschland leben wenns nicht auch hier wieder ein ABER geben würde ... als Lohnunternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs hätte er dann auch die Zulassungsvoraussetzung um seine Zugmaschine "grün" anmelden zu dürfen ... wenn sich besagter Lohnunternehmer aber dazu entscheidet - sozusagen freiwillig - trotzdem "schwarz" anzumelden weil ... hier kanns viele Gründe geben ... er am Vatertag zb damit rumgurken möchte ... dann verzichtet er somit auch freiwillig auf die reine LoF Nutzung und somit auch auf das Recht ein grünes Folgekennzeichen nutzen zu können.

Mir persönlich ist diese Regelungswut deutscher Behörden mehr als suspekt und würde mir wünschen dass es hier "eindeutigere" Durchführungsverordnungen gäbe ... bin derzeit selbst in einem ähnlichen Fall als Kläger vor dem Finanzgericht tätig und bin da durchaus gespannt welchen Ausgang meine Klage nehmen wird.

Generell halt ich es für ausgemachten Schwachsinn sich an der Farbe eines Folgekennzeichen oder der ausschliesslichen LoF Nutzung zu orientieren aber den Behörden sind halt die stetig wachsende Anzahl der mißbräuchlichen Nutzung der Steuererleichterung für LoF-Betriebe ein Dorn im Auge und da wird dann eben mit Kanonen auf Spatzen geschossen ... eine einfache Regelung wäre hier dringendst abgebracht ... meiner Meinung nach wäre das leicht realisierbar ... ein zulassungsfreier Anhänger bis max 25km/h ist ein zulassungsfreier Anhänger fertig ... aber das wäre dann doch zu einfach für unsere Bürokraten ... hier oder auch in Brüssel ...

Gruß

Nobbe
 
Hallo Nobbe, Matthias etc.

an die Farbe des Kennzeichens ist das mit dem Führen eines zulassungsfreien Anhängers nicht geknüpft.

Das grüne Kennzeichen sagt lediglich aus, dass das Fz. KFZ-steuerfrei ist und das ist in 99% der landwirtschaftlichen Betriebe so.

In der FZV in §3 steht das Anh. in land- oder forstwirschaftlichen Betrieben, zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Km/h hinter Zugmaschinen mit 25km/h Schild zulassungsfrei sind.

-> da ist der Privatmann (ohne Bauernhof) schon mal raus.

in §10(8) der FZV steht, dass der Anhänger ein ungestempeltes Kennzeichen (Farbe nicht benannt) führen muss, was der Halter auf einem seiner Zugahrzeuge verwendet.

Eine Betriebserlaubnis benötigen diese zulassungsfreien Anhänger dennoch.

Der Privatmann muss diese Anhänger sogar eignes anmelden, dafür darf er dann aber auch damit machen was er will
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.

Ist für den privaten Traktoristen ein leidiges Thema.

Gruss Thorsten
 
Hallo Thorsten,

ganz wunderbar erklärt vor allem mit den relevanten Paragraphen aus der FVZ (Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung) 

Du hast hier genau die richtige Zuordnung gepostet - vielen Dank dafür.

Die Allermeisten argumentieren (fälschlicherweise) immer nur mit einem Zitat des § 3 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a , da man dort nachlesen kann das 25 km/h Anhänger in LoF Betrieben zulassungsfrei sind wenn sie ausschließlich für LoF Zwecke eingesetzt werden.

Relevant ist dieser Paragraph aber erst im Zusammenhang mit dem § 10 FZV (Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen) wie du vollkommen korrekt geschrieben hast , hier kann man im Absatz 8 nachlesen ... und hier zitiere ich besser im getreuen Wortlaut um Mißverständnisse von vornherein zu vermeiden ...

“Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a-c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen (hier ist der Buchstabe a für uns zuständig), haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf, eine Abstempelung ist nicht erforderlich.“

Genau hier liegt der Hund begraben, der Halter des Zugfahrzeugs muss somit nachweisen dass er im Besitz eines Zugfahrzeugs ist welches über ein „grünes“ Kennzeichen verfügt sonst darf er keinen Anhänger mit grünem Folgekennzeichen ziehen ..... und um da noch eins draufzusatteln wenn man diesen Paragraphen wortgetreu auslegt darf selbst ein Landwirt nur zulassungsfreie Anhänger aus „seinem“ Betrieb nutzen .... der schnell mal ausgeliehene Anhänger vom Nachbarbetrieb ist formaljuristisch nur dann zulässig wenn da vorher das Folgekennzeichen ausgetauscht wird .... ansonsten droht eine OWI ....

vollkommen richtig ist dass die ABE so oder so immer mitzuführen ist ... keine ABE (bzw Einzelgenehmigung) für den Anhänger = keine Nutzung im öffentlichen Verkehr möglich

ich hoffe ich konnte damit noch etwas mehr Verwirrung stiften ...

Gruß

Nobbe

Nachtrag: Aberwitzig wirds aber dann wenn man einen zulassungsfreien Anhänger an einer zulassungsfreien Arbeitsmaschine - sprich Baggerlader mit abgebautem Heckbagger nutzen will (was rechtlich vollkommen zulässig wäre) ABER unmöglich ist wenn man nur über diese Arbeitsmaschine "verfügt" - wenn man diese Konstellation im öffentlichen Verkehrsraum "führen" möchte geht das nur wenn man entsprechend noch zusätzlich über eine Zugmaschine mit grüner Nummer im "eigenen" Fuhrpark verfügt - weil man nur so das entsprechende Folgekennzeichen am Anhänger anbringen kann/darf ...

Nur bis 6 km/h darf man (noch) alles machen was man möchte ....
 
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