MF 25 Hitch-Kupplung

  • Ersteller Ersteller Schmue46
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xxischxx:

Das ist nur die halbe Wahrheit klar darf die Achslast 3t ungebremst betragen ich darf aber nur die Hälfte des leergewivhts meines Schleppers als Gewicht auf der Anhänger Achse haben das sind in meinem Fall 750kg da mein Schlepper 1,5t Leergewicht hat

Mit freundlichen Grüßen aus dem Westmünsterland Daniel
Ich gebs auf und klinke mich hier jetzt aus .... ich habs jetzt wirklich oft genug geschrieben welche Vorschriften eingehalten werden müssen ....
Das was du da schreibst ist schlicht und einfach FALSCH !
Wenn es nicht glauben magst dann lies dir den § 41 Absatz 11 den ich weiter oben schon einmal zitiert hatte zusammen mit deinem Dekra Fachmann nochmal durch ...
dort ist eindeutig festgelegt  : An einachsigen Anhängern ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen.
 
Nein du verstehst es nicht mir geht es nicht um die maximal zulässige Achslast welche auf der Achse steht da ich da eh eine 3t Achse verbaue sondern um die tatsächliche Achslast nachher im beladenen Zustand und die darf nachher nur 750kg aus besagten grund haben da mein Leergewicht 1500kg betragt und die Achse am Anhänger maximal mit der Hälfte des Leergewichts beladen sein darf. Hast du das nun endlich mal verstanden???? Hätte ich die technisch zulässige Achslast gemeint hatte ich das auch so geschrieben.

Ist das nun verstanden?

Mit freundlichen Grüßen aus dem Westmünsterland Daniel
 
DU hast es immer noch nicht verstanden, Daniel!

Der ganze Quark, den du da schreibst gilt nicht für Fahrzeuge, deren bbH unter 30 Km/H (mittlerweile 32 Km/h) liegt.

Wie schnell läuft dein MF?

Gruß +Matthes+
 
https://www.landtreff.de/anhangelast-ungebremst-t97771.html
 
Da steht es nochmal da mein Schlepper nur 20 läuft darf ich mehr als 750kg Achslast habeb, aber die Regelung mit der halben Achslast von Leergewicht bleibt trotzdem bestehen sonut bleibt bei mir trotzdem 750kg. 

Mit freundlichen Grüßen aus dem Westmünsterland Daniel
 
Ich wollte eigtl nichts mehr dazu schreiben aber ich kann da einfach nicht zusehn ....

Ein allerletzter Versuch ....

Zitat aus § 41 Absatz 11 der StVZO und das ist hier der einzig relevante Paragraph in dem genau geregelt ist was man darf und was nicht :

Beträgt bei ..... Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen !
 
Moin!

Vielleicht verwechselt ihr "Satz" mit "Absatz"

§41 (Absatz 11) Satz 1: An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Satz 2: Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. Satz3: Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muss die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Absatz 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.

Gruß, Rainer
 
Hallo Rainer,

mit "ihr" fühl ich mich auch angesprochen daher will ich dir gerne meine Interpretation des § 41 erläutern ....

Falls du mich gemeint hattest mit deinem Hinweis auf "Verwechslung" kann ich nur sagen ... ich verwechsel da nichts ... ich bezieh mich auf den § 41 Absatz 11 in seiner kompletten Form.

§ 41 Absatz 11 Satz 1 bestimmt die Ausführung - hier 1-Achs Anhänger .

Der Satz 2 schränkt dann ein dass bei einer bbH von nicht mehr als 30 km/h die Bedingungen das Satzes 1 insoweit aufgehoben oder erweitert werden dass DANN die Achslast MEHR als 0,75t, aber nicht mehr als 3,0t betragen darf.

Satz 3 ist hier obsolet da nicht im konkreten Fall anwendbar.

Gruß

Nobbe
 
Chapeau Nobbe,

du hast ja wirklich eine "
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sgeduld"

Bist/ Warst du in deinem beruflichen Leben in der Seelsorge tätig?

Beste Grüße +Matthes+
 
Moin Nobbe,

Seh ich genauso.

Allerdings ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen, daß die Bedingung "halbes Leergewicht des Zugfahrzeugs" auch aufgehoben wird.

Man kann es so oder so lesen. Nimmt man es wörtlich, und aussagenlogisch, gilt die Einschränkung weiterhin - zusammen mit der "Erreichbarkeit der vorgeschriebenen Bremsverzögerung"  und man hat erst unter 8 km/h einen gewissen Spielraum.
Dann dürfte man mit den kleinen Traktoren nicht mehr ungebremstes Einachs-Gewicht ziehen als mit einem PKW bei 80 km/h.

Oder man handelt nach Absatz 2: Beträgt das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 250 kg und wird das Fahrzeug von Fußgängern an Holmen geführt, so ist keine Bremsanlage erforderlich.

Liest hier kein "Nebenerwerbsverkehrsrechtjurist" mit?
 
genau das meinte ich auch die ganze Zeit 
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. Vielleicht lesen Rainer und ich den Gesetzestext einfach nur zu genau und merke dabei nicht das uns mehr Spielraum gewährt wird. Ich glaube irgendwer müsste doch jemanden kennen der sich im Verkehrsrecht gut auskennt und dne man fragen könnte.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Westmünsterland Daniel
 
"...und ich den Gesetzestext einfach nur zu genau und merke dabei nicht das uns mehr Spielraum gewährt wird"

So ist es wohl Daniel
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.

Es wäre doch absolut absurd, wenn wie hier z.B. von MF ein 3 t zGG Einachser angeboten würde, auf den du nur 750kg packen darfst.(Leergewicht kenne ich nicht,

Stützlast bei Leergewicht auch nicht)

Packst du die 750 kg (Zuladung) ganz nach vorne, hast du geschätzte 600 kg Stützlast, Achslast bei der Anordnung der Achse (wie hier) weit hinten 150 kg.

Bei Traktoren darfst du nicht päpstlicher sein, als der Papst. Gruß an Nobbe
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Beispiel gefällig?

Mein MF 273A hat lt techn. Daten nach DIN ein Leergewicht von 2700kg

Tatsächlich mit Kabine und Industriefrontlader laut Waage beim hiesigen Raiffeisen 3420kg.

zGG laut Fahrzeugschein 4000kg

Laut techn. Daten:

Max. Stützlast an der AHK 1000kg + 3420kg Leergewicht ergibt:???

Dat lassen wir wegen Geringfügigkeit (10%) jetzt mal wech.

Max. Hubkraft an den Unterlenkern der 3 Pkt. 2400kg aufgesattelte Last zzgl. Leergewicht  3420 kg = 5820kg

Gute1,8 t zuviel, oder?

Bitte schau dir mal die Diskrepanz diesbezüglich bei den heutzutage "fetten" Schleppern an.

Also: Take it easy!

Beste Grüße +Matthes+
 
Nee das ich mehr als 750kg laden darf ist mir auch klar ich habe zum Beispiel 850kg Stützlast bei der Anhängerkupplung im Zugmaul das + die Last welche auf die Anhängerachse geladen werden darf in meinem beispiel 750kg also wäre es 1600 kg zum Beispiel. Eine hitch Kupplung darf zum Beispiel bis maximal 3t an Stützlast haben vorausgesetzt die Achse des Schleppers lässt das zu. Aber das soll nur so ein Beispiel sein.😉 Mir geht es auch nicht darum hier irgendwen bloß zu stellen oder dumm darstellen zu lassen. 

Mit freundlichen Grüßen aus dem Westmünsterland Daniel
 
Hallo Daniel,

keine Bange ich bin nicht so schnell eingeschnappt und schon gar nicht wenn es wie hier gar keinen Grund dazu gibt ... wir diskutieren nur und jeder hat seine Sichtweise vorgetragen ... da ist nichts verwerfliches dabei ... ich erhebe für mich weder den Anspruch unfehlbar zu sein noch bin ich allwissend ....

Ich geb gern zu dass man den § 41 auch auf diese Weise interpretieren kann .... danke Rainer ... möglicherweise bin ich einfach schon zu alt und bin in eine dieser "EG-Norm Neuerungsfallen" getappt ... es macht für mich aber nach wie vor keinen Sinn es auf diese Weise zu interpretieren da für mich eine landwirtschaftliche Zugmaschine immer noch zum ziehen von überschweren Lasten zuständig ist .... ich hab mal versucht eindeutige Aussagen hierzu zu recherchieren hab aber nichts hieb- und stichfestes gefunden .... ausser der bereits weiter vorne verlinkten Broschüre vom Innenministerium die aber wiederum eher meine Interpretation stützt ...

Ich habs mal hervorgehoben :

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hier ist keine Rede von halbem Leergewicht der Zugmaschine ....

und vor allem ist hier auch der Betrieb von 2 Anhängern wie in der Landwirtschaft schon immer zulässig  gezeigt .... was wiederum ein eindeutiges Indiz dafür ist dass diese Einschränkung so nicht sein kann ...

Gruß

Nobbe
 
Ich glaube wir müssen echt Mal einen experten finden. Irgendwie macht es von uns beiden sinn je nach Auffassung. Also ich finde aber dass es mit der Broschüre noch eindeutiger wird das da das Leergewicht trotzdem eine Rolle spielt die haben den Satz ja aufgeteilt in 3 Punkte und beim letzten dann noch die Ausnahme Regelung aber naja vllt kennt sich ja einer da mehr aus.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Westmünsterland Daniel
 
xxischxx:

Ich glaube wir müssen echt Mal einen experten finden. Irgendwie macht es von uns beiden sinn je nach Auffassung. Also ich finde aber dass es mit der Broschüre noch eindeutiger wird das da das Leergewicht trotzdem eine Rolle spielt die haben den Satz ja aufgeteilt in 3 Punkte und beim letzten dann noch die Ausnahme Regelung aber naja vllt kennt sich ja einer da mehr aus.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Westmünsterland Daniel
Ich habe gerade meinen Kopf in ein Handbuch von WABCO gesteckt - dort steht explizit, im Kontext zur Landwirtschaft: 

"An einachsigen Anhängern ist keine eigene Bremsanlage erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch eine max. Achslast von 3 t nicht übersteigt." 

Damit legt auch WABCO den Gesetzestext dahingehend aus, dass bei einem ungebremsten Anhänger mit 3to Achslast der Schlepper 6to Leergewicht haben muss! 
 
Hallo,

dagegen ist auch aus meiner Sicht absolut nichts einzuwenden ... ein Anhänger mit 3to kann durchaus selbst schon in der "gebremsten" Variante eine Herausforderung für so manch alten (kleinen) Oldie Schlepper darstellen ... das steht vollkommen ausser Frage ....

wogegen ich mich aber absolut wehre ist dass ein Trecker mit 1500 kg nach dieser "Auslegung" nur 750kg ungebremst ziehen dürfte ... das kann so einfach nicht stimmen .... !

Ohne jetzt genau recherchiert zu haben sage ich einfach mal so nen 750kg Anhänger kann und darf so gut wie jeder Kleinwagen ungebremst mit 80 km/h ! hinter sich her ziehn aber eine landwirtschaftliche Zugmaschine die grob geschätzt mal eben 850kg oder mehr in der Heckhydraulik ausheben kann darf den grade mal eben so mit 25 km/h ziehn ?

da stimmt definitiv irgdwas nicht .....

ich wage mal zu behaupten dass hier die Formulierung "schief" gelaufen ist .... meine Interpretation wäre hier .... ungebremst max 3to aber Stützlast auf der Deichsel max. halbes Leergewicht der Zugmaschine .... so wäre das vernünftig und auch in hohem Maße "logisch" .....

diesen Gesetzestext gibts immerhin schon recht lange in dieser Formulierung und Gesetzestexte beziehen sich meist auf "übliche"Vorschriften .... zu der Zeit wo dieser Text so verfasst wurde war ein 6to ! Schlepper nicht grade "üblich" .... da waren die Allermeisten eher bei (meiner Meinung nach geschätzten) 25 bis max 50 PS und hatten im Regelfall so 1500- 2500 kg Leergewicht ..... also hätte da zu dieser Zeit eigtl KEINER nen ungebremsten 3to Anhänger nutzen dürfen und somit wäre eine solche Gesetzesvorschrift auch mehr als überflüssig gewesen ....

Aber ich bin ja noch lernfähig und lasse mich da gern eines Besseren belehren ...

Gruß

Nobbe
 
hometown, ich lese STVZO §41 u. §58
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,

hat "Nobbe" schon weiter oben geschrieben:

§41 11.1An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt.
§ 41 11.2Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen.

§ 41 4 b  Bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift) genügt eine eigene mittlere Vollverzögerung von 3,5 m/s2, wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind (§ 58)

§58 (1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.

WABCO ist ein Bremsenhersteller, gelle? Ein Schelm, wer böses dabei denkt
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Fröhliche Grüße

+Matthes+

P.S. Habe fertig
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