Moin nilss91
§ 35 Motorleistung
bei LKW Motorleistung von mindestens 5,0 kW je Tonne Zuggesamtgewicht
bei Zugmaschinen von mindestens 2,2 kW je Tonne Zuggesamtgewicht -ausgenommen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke!
§ 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
Die gezogene Anhängelast darf bei PKW das 1-fache Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges, bei Gelände-PKW und LKW das 1,5 fache Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges nicht überschreiten
Zugmaschinen sind nicht aufgeführt.
Fazit:
Ein Schlepper (=Zugmaschine) bei land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch das Gesetzt in der Anhängelast beschränkt. Natürlich müssen die Gewichte, Längen, Breiten und Höhen der Einzelfahrzeuge bzw. Kombinationen eingehalten werden (§32 und 34 StVZO).
Wichtig sind aber die Angaben vom Hersteller des Fahrzeuges und der Anhängekupplung, diese müssen zwingend eingehalten werden (sollte in der Betriebanleitung zu finden sein).
In der Zulassungbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) stehen nicht unbedingt bei Zugmaschinen die Anhängelasten drin.
Auf der Anhängekupplung finden man heutzutage auch keine zulässige Anhängelast mehr, sonder nur den D-Wert in Newton.
Hierfür gibt es dann eine Formel mit der man ausrechnen kann welche Last die Kupplung aushält. Dies ist abhängig von Zugfahrzeuggewicht.
Gruß
Michael